AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
CTG Carbon Team GmbH · An der Flachsbreche 12 · 97828 Marktheidenfeld
Registergericht: Amtsgericht Würzburg · HRB 18713 · Geschäftsführer: Markus Kreuzer
Stand: Oktober 2026
Teil A: Geschäftskunden (B2B)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der CTG Carbon Team GmbH („CTG“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
1.2 Sie gelten für den Verkauf von Halbzeugen sowie für die Herstellung von Bauteilen aus CFK und GFK, etwa Rohren, Platten, Profilen und CNC-Frästeilen, unabhängig davon, ob CTG selbst fertigt oder zukauft.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn CTG ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn CTG in Kenntnis solcher Bedingungen liefert.
1.4 Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen und die Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. In laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der zuletzt mitgeteilten Fassung auch für künftige Aufträge.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von CTG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, das CTG binnen 14 Tagen annehmen kann. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zustande.
2.3 Maße, Zeichnungen und sonstige Vorgaben des Kunden sind für die Fertigung verbindlich. Für deren Richtigkeit ist der Kunde verantwortlich.
§ 3 Eignung und Verwendungszweck
3.1 Der Kunde wählt die Produkte für seinen Einsatzzweck selbst aus. Eine Beratung zur Eignung schuldet CTG nur, wenn dies in Textform vereinbart ist.
3.2 Faserverbundwerkstoffe haben materialtypische Eigenschaften, die je nach Charge, Umgebung und Belastung schwanken können, insbesondere Leitfähigkeit, Bruchfestigkeit, Klebehaftung sowie Hitze- und UV-Beständigkeit.
3.3 Beim Einsatz in sicherheitsrelevanten, elektrotechnischen, thermisch oder UV-belasteten Anwendungen prüft und gibt der Kunde die Produkte vor dem Einsatz selbst frei. Technische Hinweise von CTG erfolgen nach bestem Wissen und ersetzen diese Prüfung nicht.
§ 4 Beschaffenheit und Toleranzen
4.1 Fertigungsbedingte Abweichungen in Optik, Farbe, Oberfläche und Gewebestruktur sind kein Mangel, solange sie die technische Funktion nicht beeinträchtigen.
4.2 Maßtoleranzen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Fehlen dort Angaben, gelten die für Faserverbundwerkstoffe branchenüblichen Toleranzen.
§ 5 Maßanfertigungen
5.1 Maßanfertigungen sind alle Produkte, die CTG nach Maßen, Zeichnungen, Dateien oder sonstigen Vorgaben des Kunden für diesen herstellt, zuschneidet oder bearbeitet. Dazu gehören insbesondere CNC-Frästeile, Rohre und Platten auf Wunschmaß, Sonderprofile, Bauteile nach Kundenzeichnung sowie 3D-Formteile.
5.2 Der Preis für Maßanfertigungen ist mit der Auslieferung an den Kunden bzw. mit der Übergabe an das Transportunternehmen oder bei Abholung mit der Übergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein vereinbartes Zahlungsziel oder Skonto gilt für Maßanfertigungen nur, wenn es in der Auftragsbestätigung ausdrücklich für diesen Auftrag genannt ist.
5.3 CTG kann die Auslieferung von Maßanfertigungen von einer Zahlung Zug um Zug (z. B. Nachnahme, Barzahlung bei Abholung) oder von einer Vorauszahlung abhängig machen. Nach Rücksprache mit dem Kunden kann CTG eine Anzahlung verlangen; deren Höhe wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Die Fertigung beginnt dann mit Eingang der Anzahlung.
5.4 Maßanfertigungen sind von Rücknahme, Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen, da sie wegen ihrer individuellen Ausführung nicht anderweitig verwertbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Ware nicht mehr benötigt oder seine Vorgaben geändert hat.
5.5 Kündigt der Kunde den Vertrag nach Auftragsbestätigung, behält CTG den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§§ 650 Satz 3, 648 BGB). Es wird vermutet, dass CTG 5 % der Vergütung zusteht, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten.
5.6 Die gesetzlichen und in § 9 geregelten Mängelrechte bleiben von 5.4 unberührt. Weicht eine Maßanfertigung von den vereinbarten Maßen und Toleranzen ab, erfüllt CTG nach. Beruht die Abweichung auf fehlerhaften Vorgaben des Kunden, trägt der Kunde die Kosten einer Neuanfertigung.
5.7 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die CTG für Sonderbauteile herstellt oder beschafft, bleiben Eigentum von CTG. Das gilt auch, wenn der Kunde die Werkzeugkosten ganz oder teilweise bezahlt hat; diese Zahlung ist ein Kostenbeitrag und begründet keinen Anspruch auf Herausgabe oder Übereignung. CTG verwendet Werkzeuge, die auf Zeichnungen oder Vorgaben des Kunden beruhen, nur für Lieferungen an diesen Kunden. CTG bewahrt die Werkzeuge mindestens 3 Jahre nach der letzten Lieferung auf und darf sie danach verschrotten, sofern der Kunde nicht vorher eine Verlängerung vereinbart.
5.8 Für Verbraucher gelten ergänzend §§ 13 bis 15 (Teil B).
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
6.1 Lieferfristen werden im Einzelfall vereinbart oder in der Auftragsbestätigung genannt. Lieferverzug setzt eine Mahnung des Kunden voraus.
6.2 Erfüllungsort ist der Sitz von CTG in Marktheidenfeld. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versendet CTG die Ware; Versandart und Verpackung bestimmt CTG, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden, beim Versand mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, steht dies der Übergabe gleich.
6.4 Bei Annahmeverzug kann CTG Ersatz des entstehenden Schadens verlangen, pauschal 0,5 % des Auftragswerts je angefangene Kalenderwoche, höchstens 5 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Preise und Zahlung
7.1 Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise ab Werk Marktheidenfeld zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versand.
7.2 Rechnungen werden per E-Mail versandt. Soweit nicht § 5 oder die Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt, sind sie innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
7.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
7.4 Bei Zahlungsverzug oder erkennbar gefährdeter Zahlungsfähigkeit kann CTG weitere Lieferungen zurückhalten oder nur gegen Vorkasse ausführen.
7.5 Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von CTG.
8.2 Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an CTG ab; CTG nimmt die Abtretung an. Bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwirbt CTG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
8.3 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind untersagt. Zugriffe Dritter hat der Kunde CTG unverzüglich mitzuteilen.
8.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von CTG um mehr als 10 %, gibt CTG auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 9 Mängelansprüche
9.1 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die Beschaffenheit sind die Vereinbarungen im Vertrag und in der Auftragsbestätigung.
9.2 Der Kunde prüft jede Lieferung unverzüglich nach Erhalt (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel, Falsch- und Fehlmengen sind CTG binnen 3 Werktagen ab dem Tag der Lieferannahme in Textform anzuzeigen; der Tag der Lieferannahme zählt dabei als erster Tag. Bei der Prüfung nicht erkennbare Mängel sind binnen 3 Werktagen ab ihrer Entdeckung anzuzeigen, wobei der Tag der Entdeckung ebenfalls als erster Tag zählt. Zur Weiterverarbeitung bestimmte Ware ist spätestens vor der Verarbeitung zu prüfen.
9.2a Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Spätere Reklamationen kann CTG ausschließlich aus Kulanz annehmen; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Unberührt bleiben Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nach § 10.1.
9.3 Bei einem Mangel wählt CTG zunächst zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde zurücktreten oder mindern; bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
9.3a Unerheblich ist ein Mangel insbesondere, wenn
a) er die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung des Produkts, seine Festigkeit, Maßhaltigkeit und Montagefähigkeit nicht beeinträchtigt, z. B. vereinzelte Oberflächenmarken, leichte Glanzunterschiede, geringe Abweichungen im Gewebebild oder im Farbton, kleine Harzansammlungen oder Lufteinschlüsse ohne Einfluss auf die Struktur sowie Bearbeitungsspuren an nicht sichtbaren Flächen oder Schnittkanten;
b) die Kosten seiner Beseitigung 5 % des Preises der betroffenen Ware nicht übersteigen; oder
c) er nur einen geringen Teil einer Lieferung betrifft und die mangelfreien Teile für den Kunden verwendbar sind; der Kunde kann dann nur für die betroffenen Teile Nacherfüllung verlangen.
Abweichungen innerhalb der vereinbarten oder nach § 4.2 geltenden Toleranzen sind kein Mangel.
Bei Sichtteilen, die ausdrücklich als solche bestellt sind, gilt a) für optische Abweichungen auf den Sichtflächen nur, soweit sie aus einem Abstand von 1 m bei normalem Licht nicht erkennbar sind.
Rechte des Kunden auf Nacherfüllung und Schadensersatz nach § 10.1 bleiben auch bei unerheblichen Mängeln bestehen; ausgeschlossen ist lediglich der Rücktritt.
9.4 Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hätte der Kunde dies erkennen können, trägt er die entstandenen Prüf- und Transportkosten.
§ 10 Haftung
10.1 CTG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Diese Regeln gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CTG.
§ 11 Verjährung
11.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Die gesetzlichen Fristen für Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und den Lieferantenregress bleiben unberührt.
11.2 Die Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 10.1; diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz von CTG. CTG darf auch am Sitz des Kunden klagen.
12.3 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B: Verbraucher (B2C)
§ 13 Geltung
13.1 Teil B gilt ergänzend für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Teil A gilt entsprechend, soweit zwingendes Verbraucherrecht nicht entgegensteht. Nicht anwendbar sind insbesondere § 9.2 und § 9.2a (Rügefristen), § 10.2 Satz 2 und § 11.1 (verkürzte Verjährung).
§ 14 Widerrufsrecht
14.1 Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten regeln die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 1 und 2 zu Art. 246a EGBGB.
14.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Maßanfertigungen im Sinne von § 5.1, also bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darauf weist CTG vor der Bestellung im Angebot bzw. im Bestellprozess deutlich hin.
14.3 Bei Maßanfertigungen ist der Preis mit der Auslieferung bzw. Übergabe fällig. CTG kann Vorkasse oder Zahlung bei Übergabe verlangen; die verfügbaren Zahlungsarten werden vor der Bestellung angegeben.
§ 15 Gewährleistung
15.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung. Der Ausschluss von Widerruf und Rückgabe nach § 5.4 und § 14.2 schränkt diese Rechte nicht ein.
15.2 Fertigungsbedingte optische Abweichungen, die die Funktion nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel, wenn in der Produktbeschreibung vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde.
15.3 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist CTG weder bereit noch verpflichtet.